Energieskala und Haushälfte

Europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie -

keine zwingenden Sanierungsverpflichtungen mehr

Am 12. März 2024 verabschiedete das Europäische Parlament die Europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD). Diese muss noch vom EU-Ministerrat bestätigt werden und wird dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt. Das Ziel der EPBD besteht darin, den gesamten Gebäudebestand bis 2050 in Nullemissionsgebäude umzuwandeln.

Im Gegensatz zu früheren Entwürfen der EPBD werden nun jedoch keine spezifischen Gebäudeeffizienzstandards mehr für einzelne Wohngebäude zu bestimmten Stichtagen festgelegt.

Vorgaben für den Wohngebäudebestand

Demnach gibt es keine verbindlichen Sanierungsverpflichtungen mehr für Wohngebäude. Die Mitgliedsstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass der gesamte Wohngebäudebestand schrittweise bis 2050 zu Null-emissionsgebäuden umgebaut wird. Hierfür müssen sie der EU-Kommission nationale Gebäuderenovierungspläne vorlegen, die beschreiben, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Darin soll auch erläutert werden, wie bis 2040 ein Ausstieg aus fossilen Heizkesseln durchgeführt werden kann, obwohl eine verbindliche Verpflichtung zum Ausstieg bis 2040 nicht mehr in der EPBD enthalten ist.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 Prozent reduziert wird. Dabei müssen jedoch 55 Prozent des Rückgangs des Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 Prozent ineffizientesten Gebäude erreicht werden. Die Mitgliedsstaaten müssen also gezielte Maßnahmen vorlegen, um die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz anzugehen. Die Vorgabe des Primär-energieverbrauchs anstelle des Wärmebedarfs des Gebäudes ermöglicht es, dass die Ziele teilweise auch durch die Umstellung der Heizung auf erneuerbare Energien erreicht werden können, nicht nur durch Gebäudesanierung.

Bei größeren Renovierungen von Bestandsgebäuden müssen nach der Renovierung bestimmte Mindeststandards der Gebäudeeffizienz erreicht werden. Diese werden von den Mitgliedsstaaten definiert und liegen derzeit noch nicht konkret vor.

Vorgaben für neue Gebäude

Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle neuen Gebäude Null-emissionsgebäude sein, öffentliche Gebäude sogar schon ab dem 1. Januar 2028.

Solarpflichten

Die vorgesehenen Solarpflichten für bestehende Wohngebäude wurden ebenfalls entfernt. Im Bestand sind Solaranlagen nur noch für öffentliche und Nichtwohngebäude verpflichtend. Ab dem 1. Januar 2030 müssen jedoch auch neue Wohngebäude obligatorisch mit Solaranlagen ausgestattet sein.

Infrastruktur für nachhaltige Mobilität

Die EPBD enthält auch Vorgaben für die Errichtung von Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität und Fahrradstellplätzen. Für Wohngebäude bedeutet dies, dass bei neuen oder umfangreich renovierten Wohngebäuden mit mehr als drei Autostellplätzen mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet sein müssen und mindestens zwei Fahrradstellplätze pro Wohneinheit errichtet werden müssen. Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Autostellplätzen muss zudem mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Energieausweise für Gebäude

Die Effizienzklassen für Energieausweise von Gebäuden werden in den nächsten zwei Jahren neu definiert. Alle Mitgliedsstaaten müssen ein System mit den Effizienzklassen A-G einführen, wobei diese Klassen in jedem Land unterschiedlich definiert werden können.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist. 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Bild und Text Quellen:

https://pixabay.com/de/illustrations/energieeffizienz-energielabel-riegel-5973716/

AIZ 4/2024, Henner Schmidt

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