Drohne fliegt über Feld

Drohnenflüge - was gilt es

auf dem eigenen Grundstück zu beachten?

Bei der Verwendung von Drohnen über dem eigenen Grundstück sind zwar größere Freiheiten gestattet als an anderen Orten, jedoch unterliegen sie auch hier bestimmten Vorschriften, die das Fliegen einschränken.

Es mag verlockend sein, mittels Drohne mit Kamerafunktion schnell einen Blick auf das Dach zu werfen, um mögliche Schäden nach dem letzten Sturm oder den Reinigungsbedarf einer Photovoltaik-Anlage zu überprüfen. Daher setzen Hausbesitzer zunehmend Drohnen ein. Grundsätzlich ist das Fliegen von Drohnen auf dem eigenen Grundstück erlaubt; für fremde Grundstücke ist jedoch die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Dennoch müssen auch Grundstücksbesitzer einige Einschränkungen beachten.

Registrierung und Klassifizierung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der seit 2021 geltenden EU-Drohnenverordnung festgelegt, ergänzt durch länderspezifische Vorschriften. In Deutschland sind die Vorschriften insbesondere im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) verankert. Generell besteht eine Registrierungspflicht für alle Piloten: Jeder Betreiber eines sogenannten „Unbemannten Luftfahrtsystems“ (Unmanned Aircraft Systems, UAS) muss sich online beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren und erhält eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID). Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Diese Pflicht zur Registrierung gilt für alle Drohnen mit einer Startmasse von mindestens 250 Gramm oder solche, die mit einer Aufnahmefunktion (Kamera) ausgestattet sind. Spielzeugdrohnen sind von dieser Registrierungspflicht ausgenommen.

Nach der Registrierung erhält der Drohnenbetreiber eine e-ID, die an jedem UAS angebracht werden muss. Zudem muss die Drohne einer Betriebskategorie zugeordnet werden. Modelle für den Privatgebrauch fallen in der Regel in die offenen Kategorien A1 bis A3.

Für Drohnen mit einer Startmasse von mindestens 250 Gramm kann auch ein Kompetenznachweis erforderlich sein, abhängig von der Betriebskategorie. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Verlagswebsite unter www.hausbesitzerverlag.de/aktuellelinks.

Fazit

Wer geprüft hat, ob eine Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist, seine Registrierungsnummer auf der Drohne angebracht hat und sicherstellt, dass er über gegebenenfalls erforderliche Kompetenznachweise sowie eine Haftpflichtversicherung verfügt, kann den Erstflug auf dem eigenen Grundstück wagen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass keine fremden Grundstücke und keine Personen gefilmt oder fotografiert werden, insbesondere bevor Aufnahmen geteilt oder ins Internet hochgeladen werden.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist. 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Bild und Text Quellen:

https://www.pexels.com/de-de/foto/fliegende-weisse-drohne-2100075/

Haus und Grund, 03/2024 (AKF)

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