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Gehwege: Wer beräumt sie eigentlich?

Der Regen im Frühling, das Laub im Herbst, der Schnee im Winter: Jede Jahreszeit hinterlässt ihre Spuren an der Immobilie. Als Resultat bleiben glatte oder aufgequollene Fußwege, die das Gehen auf dem Gelände zu einem unschönen Abenteuer machen. Zum Glück haben Sie in der Eigentümerversammlung beschlossen, dass die Hausverwaltung die Bereinigung der Schäden übernimmt.

Die Wohnungsgemeinschaft und damit auch die Hausverwaltung sind verantwortlich für die Räumung auf Bürgersteigen, Hauseingängen, den allgemein zugänglichen Wegen auf dem Grundstück und den Wegen zu den Garagen und Mülltonnen. Dabei reicht es auf Bürgersteigen aus, wenn der Weg in der Breite von einem Meter freigeschaufelt wird, sodass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Sonstige Wege auf dem Grundstück müssen nur in einer Breite von einem halben Meter begehbar sein.  Dies trifft nicht für unbefugte Privatwege zu, die zum Beispiel als Abkürzung genutzt werden, da diese nur der reinen Bequemlichkeit dienen.

Nicht jedes Blatt muss sofort entsorgt werden

Wenn es um die Regelmäßigkeit der Reinigung geht, so sollte gesagt sein, dass nicht jedes Laub Blättchen sofort entsorgt werden muss. Dies stellt eine unzumutbare Arbeit für die Hausverwaltung dar. Wann genau die Gehwege außerhalb des Grundstückes bereinigt werden müssen, entnimmt man den Regelungen in der Satzung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt.

Denken Sie daran, dass das Schneeräumen im Winter auch mehrmals am Tag erforderlich sein und nur bei anhaltendem Schneefall entfallen kann. Viele Eigentümergemeinschaften erstellen einen Kehr- und Räumungsplan gemeinsam mit ihrer Hausverwaltung. Dort wird ganz genau festgehalten an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Gehwege in Ordnung gebracht werden. Außerdem besteht die Möglichkeit der Einstellung eines Fremdbetriebes durch die Hausverwaltung, der sich um die Instandhaltung der Gehwege kümmert. Allerdings benötigt dies den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung.

Kontrolle ist Pflicht

Wen auch immer Sie für die Instandhaltung der Gehwege verantwortlich machen, eine gewisse Kontrollpflicht wird Ihnen nicht erspart bleiben. Stichprobenartige Kontrollen durch die Eigentümer oder Hausverwaltung müssen erfolgen. Denn, sollte zum Beispiel der Winterdienst den Gehweg außerhalb des Grundstückes nicht gründlich genug räumen, haftet die Gemeinschaft neben dem Dienstleister auf Schadensersatz, wenn es wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Winterdienstes zu einem Schaden kommt.

Hat sich die Gemeinschaft entschlossen, die Wege und Zugänge selbst zu räumen, sollten sie darauf achten, dass jeder Eigentümer auch seiner Verpflichtung nachkommen kann, sonst kann es im Schadensfall teuer werden. In Oldenburg kam es zu einem Glatteisunfall, weil ein 82-jähriger Eigentümer seinen Pflichten nicht mehr nachkommen konnte. Die Gemeinschaft musste für den Schaden haften.

Sind Sie sich unsicher, worauf bei der Instandhaltung von Gehwegen auf Ihrem Grundstück zu achten ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Mehrfamilienhaus mit blauem Himmel

© ah_fotobox/Depositphotos.com

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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