Glasfaser als Ersatz für Kabel

Ab dem 1. Juli dieses Jahres entfällt die Umlagefähigkeit von Kabel-TV-Entgelten, was das gewohnte „Sammelinkasso“ erheblich einschränkt. Diese Änderung im Telekommunikations-gesetz (TKG) bringt Miet- und WEGVerwaltungsunternehmen vor neue Herausforderungen, insbesondere da das Interesse an Glasfaseranschlüssen wächst.

Mit dem Wegfall des „Sammelinkasso“ nach § 2 Nr. 15 a, b Betriebskostenverordnung (BetrKV) werden TV-Angebote nur noch über individuelle Verträge zwischen Anbieter und Kunde im „Einzelinkasso“ geregelt. Durch die Stärkung der Mieterrechte in der TKG-Novelle können Mieter nach 24 Monaten „Mietdauer“ aus bestehenden Sammelinkasso-Verträgen aussteigen, während Eigentümer weiterhin die Kosten tragen müssen.

Wachstum des Interesses an Glasfaser

Diese Novelle hat das Interesse an einer flächendeckenden Glasfaserinfrastruktur bei allen Marktteilnehmern verstärkt. Miet- und WEG-Verwaltungsunternehmen zeigen zunehmend Interesse an der Ausstattung ihrer Liegenschaften mit Glasfaser bis in die Wohnung (FTTH – Fiber-To-The-Home). Anbieter fördern dieses Interesse durch aggressive Beratung im Direktvertrieb, was die Nachfrage bei Wohnungseigentümern und Mietern steigert. Der bisherige Hemmschuh für den Glasfaserausbau war die Abrechnung von Kabel-TV-Entgelten über die Betriebskosten. Mit dem Wegfall dieser Umlagefähigkeit und der Wahlfreiheit für Mieter sollen diese Hindernisse beseitigt und die Zukunft der neuen Netze gesichert werden.

Duldungspflicht für Glasfaseranschlüsse

Der Gesetzgeber hat mit einer Duldungspflicht die Voraussetzung geschaffen, dass Anbieter von Glasfaser Hausanschlüsse gemäß § 134 TKG vornehmen können. Obwohl der Begriff „Glasfaser“ im Gesetz aus Neutralitätsgründen vermieden wird und stattdessen von „Netzen mit sehr hoher Kapazität“ die Rede ist, steht der Glasfaserhausanschluss (FTTB – Fiber-To-The-Building) im Vorder-grund. Der Duldungsanspruch umfasst auch die Querung von Grundstücken mit TK-Linien zur Drittversorgung.

Bisher ist kein Fall bekannt, in dem ein Anbieter den Zugang rechtlich erstritten hat, da oft Glasfaser-Hausanschlüsse kostenlos angeboten werden. Verwaltungsunternehmen können hierbei kaum einen Fehler machen, sollten jedoch klar argumen-tieren, dass ein gesetzlicher Anspruch besteht und andernfalls das Risiko besteht, keinen Anschluss zu erhalten oder höhere Kosten tragen zu müssen

Ein Glasfaseranschluss ist sinnvoll, da die derzeit genutzten Netze physikalische Grenzen haben, die wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll überschritten werden können. Dies betrifft sowohl das alte Telefonnetz aus Kupferdoppeladern als auch koaxiale Kabelanschlüsse.

Glasfaserausbau im Haus

Die neue Umlagemöglichkeit eines „Glasfaserbereit-stellungsentgeltes“ (§ 72 TKG) für eine Inhaus-Installation wird kaum genutzt. Nach dem Wegfall der Umlagefähigkeit von Kabelentgelten über die Betriebskosten ermöglicht dieser Passus in der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15 c BetrkV) die Refinanzierung einer hauseigenen Glasfaserinfrastruktur. Dieses Entgelt kann bis zum 31. Dezember 2027 gegenüber Mietern geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu fünf Euro pro Monat und Wohneinheit für maximal fünf Jahre (300 Euro), in Ausnahmefällen bis zu neun Jahre (540 Euro). Dieses Modell ist für Wohnungs-eigentum irrelevant und auch die neue Modernisierungs-umlage (§ 555 b Nr. 4 a / § 559 BGB) bietet keine attraktive Finanzierungsmöglichkeit. Von der Eigenfinanzierung eines Glasfasernetzes ist abzuraten, da Anbieter den Zugang faktisch unentgeltlich geltend machen können, lediglich inkrementelle Kosten können vom Eigentümer oder der Immobilienverwaltung abgerechnet werden.

Viele Netzbetreiber bieten jedoch eine Inhouse-Verkabelung mit Glasfaser auf eigene Kosten an. Der Anbieter erhält dadurch ein dauerhaftes Nutzungsrecht, kann jedoch durch Faservermietung an dritte Netz-betreiber eine schnellere Refinanzierung erreichen und eine Vielzahl von Telekommunikationsdiensten anbieten („Open Access“).

Anforderungen an Glasfaseranbieter

Grundsätzlich sollten folgende Punkte beim Bau der Glasfaserinfrastruktur erfüllt werden:

  • Ausbau aller Wohnungen der Liegenschaft gleichzeitig
  • Angebot von schnellem Internet zu akzeptablen Preisen
  • Garantie von mindestens vier Fasern pro Wohnung
  • Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs für dritte Anbieter („Open Access“)
  • Übernahme der Netzadministration

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Glasfaser-ausbau nichts mehr im Weg.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist. 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Bild und Text Quellen:

https://pixabay.com/de/illustrations/ai-generiert-faser-technik-8350295/

AIZ 4/2024, Dietmar Schickel

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